§ 4. (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt bestellt jeweils für unbestimmte Zeit den Vorsitzenden sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden die übrigen Mitglieder (§ 3 Z 1 – 10) der Ethikkommission.
(2) Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit unter Wahrung einer dreimonatigen Frist ohne Angaben von Gründen vom Rechtsträger der Krankenanstalt abberufen werden.
(4) Die Ethikkommission beginnt ihre Tätigkeit mit dem Tag der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung.