§ 2. (1) Die Ethikkommission ist primär für das Gynmed Ambulatorium tätig. Bei Bedarf und Zuständigkeit kann die Ethikkommission auch für andere Krankenanstalten gegen Aufwandsentschädigung der Antragstellenden tätig werden. Sie behält sich jedoch dabei vor, diesbezügliche Anträge abzulehnen.
(2) Die Ethikkommission ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei.
(3) Die Ethikkommission begutachtet primär Forschungsmaßnahmen nach Wr. KAG §15a, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei handelt sie unter den Vorgaben der Deklaration von Helsinki, wie auch der Good Clinical Practice – Richtlinie (ICH-GCP).
(4) Die Ethikkommission kann ferner zu in ihrem Wirkungsbereich auftretenden medizinisch-ethischen Fragen Stellung nehmen, allenfalls gegen Aufwandsentschädigung der Antragstellenden. Sie behält sich jedoch dabei vor, diesbezügliche Anträge abzulehnen.