Die gesetzliche Lage bei Minderjährigen

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen:

Das Gesetz sieht für Frauen im Alter zwischen 14-18 vor, dass nur sie selbst einer medizinischen Behandlung zustimmen können, unter der Annahme dass sie die den Ablauf verstehen und eine fundierte Entscheidung dazu treffen können. 

Wenn den Minderjährigen die Fähigkeit fehlt den Ablauf der Behandlung zu verstehen und darüber zu entscheiden, ist die Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten erforderlich.

Im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen angenommen. 

Alle Minderjährigen unter 14 Jahren benötigen die Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten.

Minderjährige mit einer ungewollten Schwangerschaft

 

 

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001

"§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.